Vom 24.5.1968, BGBl I S. 481
BGBl III 454-1
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.1987, BGBl
I S. 602
Zuletzt geändert durch Elftes Gesetz zur Änderung
des Luftverkehrsgesetzes vom 25.8.1998, BGBl I S. 2432, 2445
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1 Begriffsbestimmung
(1) 1Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare
Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung
mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) 1Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige
Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht,
auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
§ 2 Sachliche Geltung
1Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht
und nach Landesrecht.
§ 3 Keine Ahndung ohne Gesetz
1Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn
die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung
begangen wurde.
§ 4 Zeitliche Geltung
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit
der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung
geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung
gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der
Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist
auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann
anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. 2Dies gilt nicht, soweit
ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze
1 bis 4 entsprechend.
§ 5 Räumliche Geltung
1Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten
geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem
Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder
das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu
führen.
§ 6 Zeit der Handlung
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter tätig
geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden
müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 7 Ort der Handlung
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter
tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig
werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg
eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) 1Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an
dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße
zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des
Beteiligten verwirklicht werden sollte.
Zweiter Abschnitt
Grundlagen der Ahndung
§ 8 Begehen durch Unterlassen
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand
einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift
nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat,
daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung
des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
§ 9 Handeln für einen anderen
(1) Handelt jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder
als Mitglied eines solchen Organs,
2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
oder
3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften,
Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale)
die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter
anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen
vorliegen.
(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu
Befugten
1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben
wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach
dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung
begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale
zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. 2Dem
Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. 3Handelt jemand
auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist.
§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit
Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet
werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich
mit Geldbuße bedroht.
§ 11 Irrtum
(1) 1Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der
zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
2Die Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen Handelns bleibt
unberührt.
(2) 1Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
§ 12 Verantwortlichkeit
(1) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung einer Handlung noch
nicht vierzehn Jahre alt ist. 2Ein Jugendlicher handelt nur unter den Voraussetzungen
des § 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes vorwerfbar.
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Begehung der Handlung wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 13 Versuch
(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer nach seiner Vorstellung von
der Handlung zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Handlung aufgibt oder deren Vollendung verhindert. 2Wird die Handlung ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern.
(4) 1Sind an der Handlung mehrere beteiligt, so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet, der freiwillig die Vollendung verhindert. 2Jedoch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Handlung zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seiner früheren Beteiligung begangen wird.
§ 14 Beteiligung
(1) Beteiligen sich mehrere an einer Ordnungswidrigkeit, so handelt
jeder von ihnen ordnungswidrig. 2Dies gilt auch dann, wenn besondere persönliche
Merkmale (§ 9 Abs. 1), welche die Möglichkeit der Ahndung begründen,
nur bei einem Beteiligten vorliegen.
(2) Die Beteiligung kann nur dann geahndet werden, wenn der Tatbestand eines Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder in Fällen, in denen auch der Versuch geahndet werden kann, dies wenigstens versucht wird.
(3) 1Handelt einer der Beteiligten nicht vorwerfbar, so wird dadurch die Möglichkeit der Ahndung bei den anderen nicht ausgeschlossen. 2Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung ausschließen, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
(4) 1Bestimmt das Gesetz, daß eine Handlung, die sonst eine Ordnungswidrigkeit wäre, bei besonderen persönlichen Merkmalen des Täters eine Straftat ist, so gilt dies nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen.
§ 15 Notwehr
(1) 1Wer eine Handlung begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2) 1Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
(3) 1Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird die Handlung nicht geahndet.
§ 16 Rechtfertigender Notstand
1Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für
Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung
begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht
rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich
der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren,
das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.
2Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist,
die Gefahr abzuwenden.
Dritter Abschnitt
Geldbuße
§ 17 Höhe der Geldbuße
(1) Die Geldbuße beträgt mindestens zehn Deutsche Mark und,
wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens zweitausend Deutsche
Mark.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. 2Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. 2Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
§ 18 Zahlungserleichterungen
1Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine
Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten
Teilbeträgen zu zahlen. 2Dabei kann angeordnet werden, daß die
Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen
zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig
zahlt.
Vierter Abschnitt
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 19 Tateinheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals,
so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
§ 20 Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.
§ 21 Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit,
so wird nur das Strafgesetz angewendet. 2Auf die in dem anderen Gesetz
angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
Fünfter Abschnitt
Einziehung
§ 22 Voraussetzungen der Einziehung
(1) Als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit dürfen Gegenstände
nur eingezogen werden, soweit das Gesetz es ausdrücklich zuläßt.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehören
oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit
gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung von
Handlungen dienen werden, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht
sind.
(3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter nicht vorwerfbar gehandelt hat.
§ 23 Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände
abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn
derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache
oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung
gewesen ist, oder
2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung
zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
§ 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nummer
1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der
begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen
Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer
Verhältnis steht.
(2) In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, daß
die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme
getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden
kann. 2In Betracht kommt namentlich die Anweisung,
1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen
zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
3. über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben;
andernfalls wird die Einziehung nachträglich angeordnet.
(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt
werden.
§ 25 Einziehung des Wertersatzes
(1) Hat der Täter den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Handlung
gehörte oder zustand und dessen Einziehung hätte angeordnet werden
können, vor der Anordnung der Einziehung verwertet, namentlich veräußert
oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt,
so kann die Einziehung eines Geldbetrages gegen den Täter bis zu der
Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) 1Eine solche Anordnung kann auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle getroffen werden, wenn ihn der Täter vor der Anordnung der Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 26 Abs. 2, § 28); wird die Anordnung neben der Einziehung getroffen, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
(4) Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann die Einziehung des Wertersatzes nachträglich angeordnet werden.
(5) 1Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 18.
§ 26 Wirkung der Einziehung
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache
oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den
Staat oder, soweit das Gesetz dies bestimmt, auf die Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechts über, deren Organ oder Stelle
die Einziehung angeordnet hat.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. 2Das Erlöschen dieser Rechte wird jedoch angeordnet, wenn die Einziehung darauf gestützt wird, daß die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. 3Das Erlöschen des Rechts eines Dritten kann auch dann angeordnet werden, wenn diesem eine Entschädigung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(3) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen. 2Die gleiche Wirkung hat die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.
§ 27 Selbständige Anordnung
(1) 1Kann wegen der Ordnungswidrigkeit aus tatsächlichen Gründen
keine bestimmte Person verfolgt oder eine Geldbuße gegen eine bestimmte
Person nicht festgesetzt werden, so kann die Einziehung des Gegenstandes
oder des Wertersatzes selbständig angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen,
unter denen die Maßnahme zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs.
3 ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
1. die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder
2. sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt
werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Einziehung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag oder
Ermächtigung fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn nach § 47 die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absieht oder das Gericht das Verfahren einstellt.
§ 28 Entschädigung
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur
Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung einem Dritten
zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch
die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte
unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt.
2Die Entschädigungspflicht trifft den Staat oder die Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechts, auf die das Eigentum an der
Sache oder das eingezogene Recht übergegangen ist.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß
die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer
Vorbereitung gewesen ist,
2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis
der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise
erworben hat oder
3. es nach den Umständen, welche die Einziehung begründet
haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Ordnungswidrigkeitenrechts
zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung
dauernd zu entziehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
§ 29 Sondervorschrift für Organe und Vertreter
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder
als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied
eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
oder
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person
oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen
Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines
Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der
Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei
Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.
(2) 1§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
Sechster Abschnitt
Verfall; Geldbuße gegen juristische Personen
und Personenvereinigungen
§ 29a Verfall
(1) Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eineGeldbuße
nicht festgesetzt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis
zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
(2) Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn der Verfall eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.
(3) Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. 2§ 18 gilt entsprechend.
(4) Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann der Verfall selbständig angeordnet werden.
§ 30 Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
(1) Hat jemand
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder
als Mitglied eines solchen Organs,
2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied
eines solchen Vorstandes,
3. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft
oder
4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als
Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person
oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten,
welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt
worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert
worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße
festgesetzt werden.
(2) Die Geldbuße beträgt
1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million
Deutsche Mark,
2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend
Deutsche Mark.
2Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß
der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten
Höchstmaß der Geldbuße. 3Satz 2 gilt auch im Falle einer
Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für
die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße
das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.
(3) 1§ 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.
(4) 1Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. 2Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. 3Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) 1Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person
oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben
Tat den Verfall nach den §§ 73 oder 73a des Strafgesetzbuches
oder nach § 29a anzuordnen.
Siebenter Abschnitt
Verjährung
§ 31 Verfolgungsverjährung
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. 2§ 27 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das
Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße
im Höchstmaß von mehr als dreißigtausend Deutsche Mark
bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße
im Höchstmaß von mehr als fünftausend bis zu dreißigtausend
Deutsche Mark bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im
Höchstmaß von mehr als zweitausend bis zu fünftausend Deutsche
Mark bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist. 2Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
§ 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung
(1) Die Verjährung ruht, solange nach dem Gesetz die Verfolgung
nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. 2Dies gilt nicht, wenn
die Handlung nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung
fehlen.
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten
Rechtszuges oder ein Beschluß nach § 72 ergangen, so läuft
die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren
rechtskräftig abgeschlossen ist.
§ 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß
gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung
dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen
oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3. jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde
oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung
des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4. jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde
oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5. die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit
des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie
jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach
einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts
des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters,
eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde
durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8. die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde
nach § 43,
9. den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen
zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10. den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß §
69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache
an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11. jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu
entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13. die Erhebung der öffentlichen Klage,
14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge
oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person
oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1
entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen
Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. 2Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. 2Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. 3Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. 4§ 32 bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. 2Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
§ 34 Vollstreckungsverjährung
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf
der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als zweitausend
Deutsche Mark,
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche
Mark.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.
(4) Die Verjährung ruht, solange
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt
werden kann,
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. 2Ist eine solche Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen.